AGB

 1. Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausnahmslos aufgrund der nachstehenden Bedingungen, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich.

2. Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind immer freibleibend. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

3. Preise, Leistungen, Material und Maße

Preise, Leistungen, Material- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Preise sind aufgrund der bei Vertragsabschluß feststehenden Kosten gültig. Änderungen von Personal- oder Transportkosten sowie Materialpreisen bis zum Lieferzeitpunkt ändern anteilmäßig auch den jeweils vereinbarten Preis. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom Käufer zu tragen ist. Die Preise verstehen sich ab Werk Waidhofen (INCOTERM 2000). Materialbedingte Uneinheitlichkeit in der Oberfläche oder Uneinheitlichkeit durch fachmännische Ausbesserungen, kann nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Im Übrigen sind die Inhalte der ÖNORM für uns maßgebend. Maße können aus handwerklichen Gründen abgeändert werden und daher nicht beanstandet werden. Wenn einzelne Maße genau eingehalten werden müssen, so ist dies vorher gesondert anzugeben.

4. Lieferzeit

Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferzeitangabe beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange zu laufen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Kunden abhängig, die vor Lieferung zu erbringen sind. Höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen bei der Erzeugung, Ablieferung oder Montage die weder unserer Voraussicht oder Einflussnahme noch der unserer Unterlieferanten unterliegt, verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs kann der Kunde Erfüllung verlangen oder nach schuldhaftem Verstreichenlassen einer festzusetzenden angemessenen Nachfrist für die Erfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche aus welchem Titel immer können nicht erhoben werden.

5. Erfüllung

Für Lieferung ab Werk ist die Lieferung bei Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft erfüllt.

Verzögert sich der Abgang aus dem Lieferwerk ohne unser Verschulden, gilt als Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt der Abgabe der Versandbereitschaftsmeldung.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht ab Werk auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf diesen über.

7. Mängelhaftung

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware eingeschrieben schriftlich an uns ergehen. Die Prüfung der Ware muss stets vor dem Einbau vorgenommen werden. Reklamationen bei bereits eingebautem Material können nicht mehr anerkannt werden. Weitere Ansprüche wie Schadenersatz, Verzugsstrafen und ähnliches werden nicht anerkannt. Es sind die an den Kunden ergangenen besonderen Hinweise zu beachten und einzuhalten, da ansonsten keine Haftung übernommen wird. Ein Anspruch auf Preisminderung, auf Zurückhaltung von Zahlungen oder Materialien oder auf Vertragsauflösung besteht nicht. Es besteht auch keine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, wenn wir nicht innerhalb der angemessenen Frist von 14 Tagen nach Schadensfall als Hersteller oder Importeur schriftlich namhaft gemacht werden und uns in dieser Frist diese Namhaftmachung in Kopie per eingeschriebenen Brief zugeht. Solange der Kunde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir zur Mängelbehebung nicht verpflichtet. Ebenso nicht, wenn unsere Arbeiten durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Kunden beeinträchtigt sind. Es steht uns bei gerechtfertigter Mängelrüge frei, entweder eine Nachbesserung vorzunehmen oder einen Ersatz zu liefern.

8. Zahlung

Der Auftrag ist erst endgültig, wenn der gesamte Kaufpreis bei uns eingelangt ist, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind alle Rechnungen ohne Verzug zum angeführten Zahlungsziel zu begleichen. Jede Aufrechnung ist - aus welchen Gründen immer - unzulässig. Bei Zielüberschreitungen sind die um 3 % erhöhten bankmäßigen Zinsen als Verzugszinsen sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Eine nach vorheriger gegenseitiger Verständigung erfolgte Entgegennahme von Schecks oder Wechseln kann nicht an-Zahlungs-statt anerkannt werden und hat erst schuldbefreiende Wirkung, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst ist und keine Rückbelastung erfolgt. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Tilgung aller Verpflichtungen des Kunden behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Sie ist daher nicht pfändbar, weshalb der Kunde verpflichtet ist, Dritten gegenüber unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich im Falle irgendeiner Inanspruchnahme zu verständigen. Im Falle eines Verkaufes der Ware zur Weiterveräußerung durch den Kunden ist die Kaufpreisforderung des Kunden in Höhe unserer Forderung an uns abzutreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für Lieferungen und Zahlungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens Erfüllungsort. Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis hat das sachlich und örtlich zuständige Gericht für Waidhofen an der Ybbs nach Österreichischem Recht zu entscheiden. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, auch am Sitze des Kunden Klage zu erheben.

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